Rundfunkgebühren
im Wohnheim

Rundfunkgebühren im Wohnheim

Antworten auf Rundfunk-Beitrag-FAQs:

Wie ist die Beitragspflicht geregelt?
Die Gebühr wird pro Wohnung berechnet. Für jede Wohnung sind 17,98 € Gebühr fällig, zu zahlen an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“.

Wer muss zahlen?
Der/die Wohnungsinhaber/in, also jede volljährige Person, die dort tatsächlich wohnt. In Wohngemeinschaften haften alle BewohnerInnen gesamtschuldnerisch, jede/r kann vom Beitragsservice zur Zahlung aufgefordert werden. Den Gesamtpreis dividieren die BewohnerInnen untereinander in Eigenregie.

Was ist eine „Wohnung“?
Jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

Wie zählen unsere Wohnplätze als „Wohnungen“?
Einzelapartments sind einzelne Wohnungen: Hier muss der/die Mieter/in monatlich 17,98 € bezahlen (Ausnahme: BAföG-EmpfängerInnen). Doppelapartments und Wohngruppen/Wohngemeinschaften dürften jeweils als eine Wohnung anerkannt werden – das heißt, es muss jeweils nur ein/e Wohnungsinhaber/in 17,98 € bezahlen. Bei „Flurgemeinschaften“ (also Einzelzimmern mit Etagenküchen und/oder Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür) ist die Situation leider nicht eindeutig: Vermutlich wird der Beitragsservice versuchen, jedes Zimmer als eine gebührenpflichtige Wohnung zu bewerten. Wir empfehlen, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben.  

Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?
Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich in der Regel auf Antrag von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt insbesondere für BAföG-EmpfängerInnen, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen; entsprechende Antragsformulare finden Sie im Internet. Dem Antrag muss der aktuelle BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigte Kopie beigefügt werden. Wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen der MitbewohnerInnen mitteilen. Übrigens: Wer nur deshalb keine BAföG-Leistungen erhält, weil ihre/seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 € überschreiten, kann eine Befreiung von der Beitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen; in diesem Fall muss der Ablehnungsbescheid eingereicht werden. Bei Verheirateten und offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in einer Wohnung – zum Beispiel in einem Doppelapartment – zusammen leben, gilt die BAföG-Befreiung auch für die/den Andere/n mit; aber: Ansonsten gilt für unverheiratete Paare, die in einer Wohnung zusammenleben, dass der/die Partner/in von der Servicezentrale „zur Kasse“ gebeten werden kann. Alle Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in §4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet. 

Kann ich befreit werden, wenn mein Wohnheimplatz lediglich mein Nebenwohnsitz ist?
Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person.    

Sind ausländische Studierende befreit?
Nein. Studierende aus EU-Staaten können sich nur dann von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn sie in ihrem Heimatland eine staatliche Studienförderungsleistung erhalten, weil sie finanziell bedürftig sind. Die Studierenden müssen dafür zunächst beim Beitragsservice einen Härtefallantrag stellen, damit sie ein Formular erhalten, auf dem der Erhalt einer staatlichen Studienförderungsleistung durch das Heimatland bestätigt wird. Für Studierende aus Nicht-EU-Staaten gibt es i.d.R. keine Möglichekit sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen.

Wie werden die Beitragszahlenden in Wohngemeinschaften ausgesucht?
Die beitragspflichtigen Bewohner/innen von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber – wahllos und vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Diese/r hat dann den Anspruch darauf, von den anderen MitbewohnerInnen deren Anteil zu erhalten. Komplizierter wird es, wenn einzelne MitbewohnerInnen – beispielsweise als EmpfängerIn von BAföG-Leistungen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden. Beispiel: eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Studierenden, davon einem/r BAföG-Empfänger/in. Eine/r der Wohngemeinschaftsmitglieder wird von der GEZ als BeitragszahlerIn herangezogen und bezahlt die volle Summe. Er/sie kann dann von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern jeweils 6,00 € (17,98 € /3) anteilig verlangen, der/die BAföG-Empfänger/in bleibt – weil befreit (siehe Frage 5) – außen vor.  

Können Wohngemeinschaften den/die Beitragszahler/in selbst bestimmen?
Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ist es ja gerade, dass sich der Gläubiger – hier die jeweilige Landesrundfunkanstalt – die Person aussuchen kann, die belangt wird. Es funktioniert also beispielsweise auch nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine/n BAföG-Empfänger/in benennt und dieser dann nicht zahlen braucht, weil er/sie beitragsbefreit ist.  

Kann der Vermieter stattdessen den Rundfunkbeitrag übernehmenund über die Miete oder Betriebskosten auf die Mieter anteilig umlegen?
Nein. Das ist für den Vermieter mietrechtlich nicht möglich. Das würde im Übrigen auch nichts bringen, denn nach wie vor besteht das Gesamtschuldverhältnis und die Rundfunkanstalten können sich eine/n beitragspflichtige/n Wohnungsinhaber/in aussuchen, die/den sie belangen.

Wie erhalten die Rundfunkanstalten die Mieterdaten?
Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung. Darüber hinaus haben die WohnungsinhaberInnen selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten. Zwar kann eine Rundfunkanstalt auch vom Vermieter Auskünfte über den/die Mieter/innen verlangen, dies gilt aber nur, wenn sie nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hat, den/die Inhaber/in einer Wohnung festzustellen.  

Welche Auskunftspflicht habe ich als Mieter/in?
Jede/r Wohnungsinhaber/in muss sich von sich aus bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; in Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner bzw. eine andere Mitbewohnerin angemeldet und Beitragsschuldner/in ist. Darüber hinaus kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner bzw. jeder Beitragsschuldnerin umfangreiche Auskunft über seine/ihre Daten verlangen.

Kann ich mich „drücken“ und was passiert, wenn ich nicht zahle?
Mit der Haushaltsabgabe können sich nun auch „Schwarzseher“ nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man bis 2013 relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die damals zuständige Gebühreneinzugszentrale nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren. Nun muss man selbst nachweisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – kann man dies nicht, muss der Beitrag entrichtet werden, wenn man nicht befreit ist. Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.  

Können die Rundfunkanstalten Zutritt zu Wohnungen verlangen?
Nein. Das ist auch gar nicht  nötig, da der Beitrag ja unabhängig von der Anzahl der Geräte erhoben wird.     

Wo erhalte ich weitere Informationen?
Beispielsweise unter www.rundfunkbeitrag.de; dort erhalten Sie auch das Antragsformular für die Befreiung von der Beitragspflicht.

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