Was ist die Studienstarthilfe?
Die Starthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von pauschal 1.000 € und dient zur Finanzierung von Aufwendungen, die typischerweise mit dem Studienstart in Verbindung stehen (bspw. IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution, Umzugskosten).
Die Studienstarthilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, auch nicht auf das BAföG oder Stipendien. Sie muss nicht zurückgezahlt werden.
Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person (bzw. in einigen Fällen die Eltern) im Monat direkt vor Beginn des Studiums eine der folgenden Sozialleistungen bezogen hat:
- Bürgergeld (SGB II)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
- Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAföG ist keine Voraussetzung, um die Studienstarthilfe zu bekommen.
Wo wird der Antrag gestellt?
Die Studienstarthilfe kann ab September 2024 ausschließlich elektronisch über BAföG Digital beantragt werden – unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag.
Welche Frist gibt es?
Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester z. B. am 1. Oktober, dann können Sie den Antrag bis zum 30. November auf BAföG Digital stellen.
Noch Fragen?
Bei Fragen zum Antrag für die Studienstarthilfe wenden Sie sich bitte an die Service-Hotline von BAföG digital: Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-16:30 Uhr, kostenfrei, Tel. 0800 - 2236341.
Alle Informationen gibt es außerdem ausführlich nochmal hier: bafög.de – Studienstarthilfe