Was ist die Studienstarthilfe?
Die Starthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von pauschal 1.000 € und dient zur Finanzierung von Aufwendungen, die typischerweise mit dem Studienstart in Verbindung stehen (bspw. IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution, Umzugskosten).
Die Studienstarthilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, auch nicht auf das BAföG oder Stipendien. Sie muss nicht zurückgezahlt werden.
Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person (bzw. in einigen Fällen die Eltern) im Monat direkt vor Beginn des Studiums eine der folgenden Sozialleistungen bezogen hat:
- Bürgergeld (SGB II)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
- Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAföG ist keine Voraussetzung, um die Studienstarthilfe zu bekommen.
Wo wird der Antrag gestellt?
Die Studienstarthilfe kann ausschließlich elektronisch über BAföG Digital beantragt werden – unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag.
Welche Frist gibt es?
Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Beginnt an der Hochschule das Sommersemester z. B. am 1. März, dann können Sie den Antrag noch bis zum 30. April auf BAföG Digital stellen.
Noch Fragen?
Alle Studierenden, die Fragen rund ums BAföG haben oder Unterstützung beim Antrag benötigen, sind herzlich eingeladen, die offene Sprechstunde zu nutzen – ganz ohne Termin und unabhängig von dem*der zuständigen Sachbearbeiter*in.
Öffnungszeiten
- Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00–12:00 Uhr
- Dienstag, Donnerstag: 12:30–15:30 Uhr
Ort: A0-102 im Universitätshauptgebäude