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Datenschutzhinweise zur Ausbildungsförderung gemäß BAföG

Hier erhalten Sie Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Ausbildungsförderung, wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt wurde, für dessen Bearbeitung das Studierendenwerk Bielefeld zuständig ist, sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Diese Datenschutzinformation umfasst nicht die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG, hierzu finden Sie im Anschluss die speziellen Informationen zum Datenschutz bei einem Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG.

Übersicht:

1. An wen können Sie sich wenden, wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
2. Zu welchen Zwecken werden Ihre Daten verarbeitet?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
4. Welche Daten werden verarbeitet und woher stammen sie?
5. Wer bekommt Ihre Daten?
6. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
7. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
8. Welche Datenschutzrechte haben Sie als betroffene Person?
9. Wie können Sie weitere Informationen erhalten?

1. An wen können Sie sich wenden, wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Studierendenwerk Bielefeld AöR
Amt für Ausbildungsförderung
Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld

Telefon: +49 (0)521-10 68 88 00
E-Mail: bafoeg(at)stwbi.de
Internet www.studierendenwerk-bielefeld.de/bafoeg

Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten:

Sabine Link
Datenschutzbeauftragte der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken NRW
c/o Akademisches Förderungswerk AKAFÖ AöR
Universitätsstraße 150, 44801 Bochum

E-Mail: datenschutz-bafoeg(at)studierendenwerke-nrw.de

2. Zu welchen Zwecken werden Ihre Daten verarbeitet?

Wenn Sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung gemäß BAföG gestellt haben oder im Rahmen der Bearbeitung eines solchen Antrags zur Mitwirkung verpflichtet sind, werden Ihre personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  • Beratung zur Studienfinanzierung, insbesondere zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Erfassung und Bearbeitung des Antrags auf Ausbildungsförderung, Anforderung vollständiger Informationen. Sofern auch ein Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG gestellt wird, werden Ihre Daten auch zu dessen Bearbeitung verarbeitet. Einzelheiten zur Datenverarbeitung speziell nach der Stellung eines Antrags auf Vorausleistung finden Sie in der unten angefügten speziellen Datenschutzinformation
  • Treffen aller Feststellungen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind
  • Entscheidung über den Antrag, Erlass eines bewilligenden oder ablehnenden Bescheides und ggf. Änderung des Bescheides
  • Entscheidung zu Auszahlungen, Verwaltung und Beendigung der Ausbildungsförderung
  • Rückforderung von zu Unrecht erhaltener Ausbildungsförderung einschließlich eventueller Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
  • Übermittlung der erforderlichen Daten an die Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. das Bundesverwaltungsamt entsprechend deren Zuständigkeiten für die Darlehensverwaltung und -rückforderung
  • Bearbeitung von ggf. eingelegten Widersprüchen, Erlass eines Widerspruchsbescheides
  • Führen eines gerichtlichen Klageverfahrens, falls dies erforderlich sein sollte und
  • Erfüllung unserer damit zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten, insbesondere das Führen der Akten, elektronische Datenverwaltung im BAföG-Fachprogramm, Auswertung zu statistischen Zwecken, sowie zur Erfüllung aller Tätigkeiten, die uns als Amt für Ausbildungsförderung gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG zugewiesen sind.

3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Ausbildungsförderung und bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit BAföG-Leistungen erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 41 BAföG sowie §§ 67 a und 67 b SGB X zur Erfüllung unserer Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung.

4. Welche Daten werden verarbeitet und woher stammen sie?

Die Datenkategorien sind aus den abgefragten Datenfeldern in den BAföG-Formblättern, Vordrucken und ergänzenden Bearbeitungsformularen ersichtlich, insbesondere

  • Stammdaten, z.B. Name, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Familienstand und Elternschaft, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung
  • Vermögensdaten von antragstellenden Studierenden, Vermögensnachweise
  • Einkommen von antragstellenden Studierenden, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern, insbesondere Einkommenssteuernachweise, Daten zu Miet- bzw. Wohnverhältnissen, Beschäftigungsverhältnissen, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungen, zu Unterhaltsansprüchen, ggf. Daten zu einer vorliegenden Behinderung oder zu außergewöhnlichen Belastungen
  • Daten zur Leistungsgewährung und ggf. zur Rückforderung, z. B. Leistungszeitraum, -höhe und -art, ggf. Zahlungsfähigkeit bei Rückforderungen
  • Daten zum Studium, insbesondere Leistungsübersicht, ggf. für den Studienfortschritt relevante Gesundheitsdaten

Zusätzlich werden Bearbeitungsdaten verarbeitet, wie z. B. Zugangs- bzw. Versanddaten, Aktennotizen oder sonstige Verwaltungsdaten.

Die Daten stammen von den Antragstellenden selbst sowie den in den Antragsformularen genannten Quellen, zum Beispiel von Eltern, dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin. Zudem werden – soweit dies rechtlich zulässig und für die Sachbearbeitung erforderlich ist – personenbezogene Daten im Rahmen der Amtsermittlung erhoben, wie z. B. bei einer Anschriftenermittlung oder bei einer Überprüfung und Bearbeitung von Angaben.

5. Wer bekommt Ihre Daten?

Ihre Daten werden von den Beschäftigten des Studierendenwerks verarbeitet, durch die jeweils zuständigen Personen. Zuständig sind nicht nur einzelne Beschäftigte, sondern arbeitsteilig die Teams mit Stellvertretungen und Vorgesetzten. Post und E-Mails werden entsprechend der internen Zuständigkeitsregelungen zur Bearbeitung intern weitergeleitet, das gilt insbesondere im Falle von Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.).

Es erfolgt eine Übermittlung der erforderlichen Daten an diejenigen Stellen, die entsprechend der gesetzlichen Festlegungen in Ihrer jeweiligen Studienfinanzierung für die Darlehensverwaltung oder Darlehensrückforderung zuständig sind, insbesondere an das Bundesverwaltungsamt und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Im zulässigen Umfang werden auch Dienstleister in die Bearbeitung einbezogen, die Ihre Daten vertragsgebunden verarbeiten und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet sind, insbesondere IT-NRW (Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen) als IT-Dienstleister und als Rechenzentrum für das Fachprogramm zur BAföG-Verwaltung.

Ihre personenbezogenen Daten können außerdem an folgende Empfänger übermittelt werden:

  • Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Einkommen sowie zum Einkommen Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/Ihrer Lebenspartnerin und ggf. zum Einkommen Ihrer Eltern können beim zuständigen Sozialleistungsträger, beim Sozialversicherungsträger, beim Finanzamt und bei dem jeweiligen Arbeitgeber sowie durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Vermögen können durch einen Datenabgleich (§ 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d EStG) und durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Die geleisteten Darlehen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten werden von uns zum Zweck des Darlehenseinzugs dem Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt (§ 39 Abs. 2 BAföG).
  • Im Fall der Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach § 18c BAföG werden die für die Darlehensrückerstattung erforderlichen Daten zwischen der KfW und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgetauscht.
  • Ihre Daten, insbesondere Ihre Adressdaten bzw. Kontoinformationen, werden zur kassenmäßigen Abwicklung der Leistungen (z.B. Auszahlung der Gelder) an die zuständige Landeskasse und von dieser an Kreditinstitute (z.B. kontoführende Bank des Auszubildenden) weitergegeben.
  • Im Falle einer nicht beglichenen Forderung gegen Sie werden Ihre personenbezogenen Daten an die in den Bundesländern zuständigen Vollstreckungsbehörden weitergegeben, z.B. an die für Vollstreckung zuständigen Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher, je nach dem Landesvollstreckungsgesetz. Dies ist möglich, wenn Sie zum Beispiel eine Überzahlung erhalten haben, die von uns zurückgefordert, von Ihnen aber nicht bezahlt wird.
  • Zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht durch die zuständigen Behörden können Ihre Daten an diese Behörde weitergegeben werden, insbesondere an die Bezirksregierung Köln. Dies gilt ebenso im Falle von Prüfungen durch den Landes- oder den Bundesrechnungshof (Landeshaushaltsordnung, Bundeshaushaltsordnung).
  • Die Daten zum Bezug des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags werden im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 10 Abs. 4b EStG an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der deutschen Rentenversicherung (ZfA) weitergegeben.
  • Im Rahmen der Antragsbearbeitung können auch Rentenstellen zum Einkommen befragt und Ihre Daten an das zuständige Jobcenter/an die zuständige Agentur für Arbeit (ARGE) oder andere zuständige Leistungsträger weitergegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Die Angaben zum Einkommen eines Elternteils, des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin werden dem Auszubildenden im Bewilligungsbescheid (BAföG-Bescheid) mitgeteilt. Elternteile, der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin des Auszubildenden können der Weitergabe dieser Daten an den Auszubildenden mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens unter Angabe von Gründen widersprechen (Einkommensunterdrückung nach § 50 Abs. 2 S. 3 BAföG). Fallbezogen hat gegebenenfalls eine Abwägung mit Interessen des Auszubildenden zu erfolgen, die einer Einkommensunterdrückung entgegenstehen könnten.

In Einzelfällen sind im gesetzlich vorgegebenen zulässigen Rahmen weitere Übermittlungen möglich.

Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt und auch nicht an eine internationale Organisation.

6. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen des Bundes und der Länder für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Speicherdauer von personenbezogenen Daten kann bis zu 12 Jahre nach der letzten Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteiles betragen, bevor die Daten endgültig gelöscht werden. BAföG-Förderungsakten werden in der Regel 6 Jahre nach Ablauf der letzten Förderungshöchstdauer vernichtet bzw. gelöscht.

7. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?

Falls notwendige Informationen zur Bearbeitung eines Antrags auf Ausbildungsförderung nicht vorliegen, hat dies in der Regel zur Folge, dass über den Antrag nicht abschließend entschieden werden und infolgedessen auch keine Förderungsleistung bzw. keine Fortsetzung der Ausbildungsförderung erfolgen kann, oder ggf. Leistungen nur unter Vorbehalt erfolgen.

Bei der Verwaltung der Leistungen gemäß BAföG gilt das Sozialrecht:

  • Für die Antragstellenden gelten Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 bis 62, 65 SGB I: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält oder Leistungen zu erstatten hat, ist zur Bereitstellung der erforderlichen Daten verpflichtet.
  • Die Verpflichtung der Ausbildungsstätte, der Eltern, des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin, des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, der Zusatzversorgungseinrichtung, zur Angabe der für die Bearbeitung erforderlichen Daten ergibt sich aus §§ 47, 48 BAföG. Die Auskunftsverpflichtung gemäß § 47 BAföG kann auch zwangsweise durchgesetzt werden.

8. Welche Datenschutzrechte haben Sie als betroffene Person?

Sie haben das Recht

  • auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO,
  • auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO,
  • auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO,
  • auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO,
  • der Verarbeitung zu widersprechen gemäß Art. 21 DSGVO.

Gegebenenfalls gelten dabei die Besonderheiten und Einschränkungen des Sozialdatenschutzrechts.

Für den Fall, dass für eine bestimmte Datenverarbeitung ausnahmsweise von Ihnen eine Einwilligung erforderlich war und erteilt wurde, haben Sie das Recht, diese jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgten Verarbeitung wird davon nicht berührt.

Um zu verhindern, dass eine unberechtigte Person Ihre Datenschutzrechte geltend machen kann, werden Sie gebeten, sich zur Ausübung dieser Rechte zu identifizieren.

Es besteht ein Beschwerderecht bei unserer Datenschutzbeauftragten und bei einer Aufsichtsbehörde, zum Beispiel bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38 424-0, E-Mail: poststelle(at)ldi.nrw.de

9. Wie können Sie weitere Informationen erhalten?

Zusätzlich zu diesem Informationsblatt wird auf alle Informationen verwiesen, die Ihnen schon über das Studierendenwerk vorliegen bzw. bekannt sind. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und die Datenschutzbeauftragte. Diese helfen Ihnen gerne weiter.

Stand: April 2021

Informationen zum Datenschutz bei einem Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG

Hier erhalten Sie Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Stellung eines Antrags auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG.

Diese Datenschutzinformation erfolgt ergänzend zu der Datenschutzinformation „Informationen zum Datenschutz bei der Ausbildungsförderung gemäß BAföG“, die dort beschriebene Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Verwaltung der Ausbildungsförderung gemäß BAföG findet weiterhin statt.

Übersicht:

1. An wen können Sie sich wenden, wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
2. Zu welchen Zwecken werden Ihre Daten verarbeitet?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
4. Welche Daten werden verarbeitet und woher stammen sie?
5. Wer bekommt Ihre Daten?
6. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
7. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
8. Welche Datenschutzrechte haben Sie als betroffene Person und wie können Sie weitere Informationen erhalten?

1. An wen können Sie sich wenden, wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten:

Siehe oben, die Daten sind identisch mit den Angaben in der Datenschutzinformation „Informationen zum Datenschutz bei der Ausbildungsförderung gemäß BAföG“.

2. Zu welchen Zwecken werden Ihre Daten verarbeitet?

Wenn Sie einen Antrag auf Vorausleistung gestellt haben oder als Elternteil im Rahmen der Bearbeitung eines solchen Antrags zur Mitwirkung verpflichtet sind, werden Ihre personenbezogenen Daten insbesondere zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  • Beratung zur Vorausleistung
  • Antragsbearbeitung, Anforderung vollständiger Informationen, Treffen aller Feststellungen, die zur Entscheidung über die Ausbildungsförderung erforderlich sind
  • Erlass eines bewilligenden oder ablehnenden Bescheides und ggf. Änderung des Bescheides
  • Entscheidung zu Auszahlungen, ggf. Rückforderungen, Verwaltung und Beendigung von Vorausleistungen
  • Prüfung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches dem Grunde und der Höhe nach
  • Durchsetzung eines aufgrund von § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruchs, auch ggf. im Klageweg. Dabei erfolgt die Anwendung und Beachtung der zivilrechtlichen Regelungen zum Unterhaltsrecht, insbesondere §§ 1601 – 1615n BGB,
  • und Erfüllung unserer damit zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten, insbesondere das Führen der Akten, Datenverwaltung im BAföG-Fachprogramm, Auswertung zu statistischen Zwecken, sowie zur Erfüllung aller Tätigkeiten, die uns als Amt für Ausbildungsförderung gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG zugewiesen sind.

3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 41 BAföG sowie §§ 67 a und 67 b SGB X zur Erfüllung unserer Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung.

4. Welche Daten werden verarbeitet und woher stammen sie?

Es werden die Daten verarbeitet, die schon aus der Förderungsakte bekannt sind, insofern wird auf den Text der oben mitgeteilten Datenschutzinformation verwiesen: „Informationen zum Datenschutz bei der Ausbildungsförderung gemäß BAföG“ unter „4. Welche Daten werden verarbeitet und woher stammen sie?“

Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten verarbeitet, die uns bei der Beratung, im Rahmen unserer Antragsbearbeitung und im Rahmen der Verwaltung der Vorausleistung zur Verfügung gestellt werden.

Die Datenkategorien sind ersichtlich aus den abgefragten Datenfeldern des Antrags auf Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG, insbesondere Stammdaten und Daten zur finanziellen Situation des/der antragstellenden Studierenden wie Einkommen, Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsansprüche, um die Gefährdung der Ausbildung festzustellen.

Es werden außerdem die Daten verarbeitet, die entsprechend den Vorschriften des Unterhaltsrechts erforderlich sind, um festzustellen, ob ein gemäß § 37 BAföG übergegangener Unterhaltsanspruch besteht. Soweit dieser besteht, werden dann die Daten verarbeitet, die erforderlich sind, um diesen Anspruch gegen die Unterhaltsverpflichteten, das sind in der Regel ein Elternteil oder beide Elternteile, geltend zu machen. Diese Daten betreffen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten studierenden Kindes und Verhältnisse beider Elternteile (einschließlich deren Ehegatte und aller Unterhaltsberechtigten). Alle Datenkategorien zur Feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Regressansprüchen werden dabei verarbeitet, das sind zum Beispiel

  • Verwandtschaftsverhältnisse, alle bestehenden Unterhaltspflichten oder –rechte
  • Zeitraum, Höhe und Art von geleistetem Unterhalt,
  • Nachweise zu Darlehensbelastungen, Krediten etc.
  • Angaben zu eigengenutzten Immobilien Dauer und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  • Einkommens- und Vermögensnachweise, gegebenenfalls auch Einkommensangaben zu den Einkünften des neuen Ehepartners eines Elternteils. Im Volljährigenunterhalt werden von den Elternteilen Daten zum Einkommen aus Vermögensanlagen wie zum Beispiel Dividenden, Zinserträge etc. abgefragt, aber keine Daten zum Vermögensstamm.
  • Daten der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, ggf. Daten zu einer vorliegenden Behinderung oder zu außergewöhnlichen Belastungen
  • Nachweise zu Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) sowie zu sämtlichen anderen Sozialleistungen und Rentenbezügen
  • Daten zum Ausbildungs- und Studienverlauf des/der Auszubildenden, beispielsweise Abschlusszeugnisse oder Semesterbescheinigungen
  • Gesundheitsdaten des/der Auszubildenden, sofern sie für den Studienfortschritt relevant sind.

Die Daten stammen von den Antragstellenden selbst und von beiden zur Mitwirkung und Auskunft verpflichteten Elternteilen sowie ggf. weiteren in den Antragsformularen bzw. Vordrucken genannten Quellen. Zudem werden – soweit dies rechtlich zulässig und für die Sachbearbeitung erforderlich ist – personenbezogene Daten im Rahmen der Amtsermittlung erhoben.

5. Wer bekommt Ihre Daten?

Es wird auf den Text der oben mitgeteilten Datenschutzinformation verwiesen: „Informationen zum Datenschutz bei der Ausbildungsförderung gemäß BAföG“ unter „5. Wer bekommt Ihre Daten“. Die dortige Beschreibung trifft auch hier zu.

Bei der Vorausleistung gilt darüber hinaus: Die Eltern werden zu dem Antrag auf Vorausleistung in der Regel angehört. Wenn vom Amt für Ausbildungsförderung gegen die Eltern ein übergegangener Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, greifen unterhaltsrechtliche prozessuale Rechtsvorschriften. Das in Anspruch genommene Elternteil hat gegen das Amt für Ausbildungsförderung einen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann das in Anspruch genommene Elternteil Daten des Kindes erhalten, die dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegen, soweit das Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet ist, gemäß § 1605 BGB Auskunft zu erteilen.

Beispielsweise betrifft dies Semesterbescheinigungen als anspruchsbegründende Nachweise. Zudem ist das Amt für Ausbildungsförderung ggf. verpflichtet, gegenüber dem in Anspruch genommenen Elternteil die gemäß § 1605 BGB vorgeschriebene Auskunft über Einkünfte und Belastungen eines nicht in Anspruch genommenen Elternteils zu erteilen.

6. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Daten des Vorausleistungsverfahrens werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen des Bundes und der Länder für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Insbesondere werden sie nicht gelöscht, bevor der übergegangene Unterhaltsanspruch vollständig bezahlt wurde, erwirkte gerichtliche Titel sind in der Regel 30 Jahre gültig. Falls der übergegangene Unterhaltsanspruch bezahlt wurde, werden alle Daten spätestens 12 Jahre nach der letzten Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteiles gelöscht.

Sofern keine Geltendmachung von Rechtsansprüchen mehr anhängig ist oder zu erwarten ist und sofern die übergegangenen Unterhaltsansprüche vollständig bezahlt sind, werden die Unterlagen des Vorausleistungsverfahrens in der Regel zusammen mit der Förderungsakte vernichtet bzw. gelöscht.

7. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?

Es wird auf den Text der oben mitgeteilten Datenschutzinformation verwiesen: „Informationen zum Datenschutz bei der Ausbildungsförderung gemäß BAföG“ unter „7. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?“ Die dortige Beschreibung trifft auch hier zu.

Für die Eltern besteht, zusätzlich zur Auskunftsverpflichtung gemäß § 47 BAföG, im Vorausleistungsverfahren eine weitere Auskunftsverpflichtung:

Zur Feststellung und Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs besteht für die Eltern gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung die Auskunftspflicht gemäß § 1605 BGB.

8. Welche Datenschutzrechte haben Sie als betroffene Person und wie können Sie weitere Informationen erhalten?

Es wird auf den Text der oben mitgeteilten Datenschutzinformation verwiesen: „Informationen zum Datenschutz bei der Ausbildungsförderung gemäß BAföG“ unter „8. Welche Datenschutzrechte haben Sie als betroffene Person?“ und unter „9. Wie können Sie weitere Informationen erhalten?“ Die dortige Beschreibung trifft auch hier zu.

Stand: April 2021

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